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Information zur Energiepreispauschale
In erster Linie soll die Energiepreispauschale ein Ausgleich für die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (erstes Dienstverhältnis). Anspruchsberechtigt sind auch Minijobber oder Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen beziehen.
Bei Arbeitnehmern unterliegt die Energiepreispauschale als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, d. h. von den 300 EUR sind in der Regel Lohnsteuer und zusätzlich ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten.
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale für den begünstigten Veranlagungszeitraum 2022 entsteht am 1.9.2022.
Bei den Arbeitgebern, die eine Energiepreispauschale an ihre Arbeitnehmer auszahlen, muss es sich um inländische Arbeitgeber handeln.
Ein Arbeitsverhältnis wird steuerlich anerkannt, soweit es ernsthaft vereinbart und entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein. Im Falle eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses muss die Gewährung der Energiepreispauschale auch unter Fremden üblich sein (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).
Zahlt der Arbeitgeber eine Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer aus, so kann der Arbeitgeber die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer wie folgt entnehmen:
Anspruchsberechtigten, wie Selbstständigen oder Gewerbetreibenden, die keinen Arbeitslohn aus einem aktiven ersten Arbeitsverhältnis beziehen, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 um 300 EUR reduziert (die Kürzung erfolgt von Amts wegen).
Die Energiepreispauschale muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Sie zählt sozialrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt. Somit fallen für sie keine Sozialversicherungsbeiträge an.