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CORONA – Hilfeleistungen
Im Juli sind einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten. In der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wurden die Umsatzsteuersätze gesenkt (s. Merkblatt) und das Corona-Konjunkturpaket wurde von der Bundesregierung beschlossen. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Überbrückungshilfe nun auch für die Monate September bis Dezember 2020 gewährt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.
Umfang der Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, die corona-bedingt in den Monaten September bis Dezember erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80% der nicht gedeckten Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
- 50% der nicht gedeckten Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
- 40% der nicht gedeckten Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%
im Fördermonat im Vergleich zu den Vorjahresmonaten September/Oktober/November/Dezember. Die Antragsfrist endet am 31.03.2021.
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